Allgemeine Geschäftsbedingungen
Verkauf von Brennholz zu Heizzwecken der Stadt Liebenau
Wichtiger Hinweis
Diese Geschäftsbedingungen basieren auf dem amtlichen Brennholzaushang der Stadt Liebenau vom 25.08.2025 und sind für alle Bestellungen verbindlich.
§ 1 Geltungsbereich und Vertragsschluss
1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für den Verkauf von Brennholz zu Heizzwecken durch die Stadt Liebenau.
1.2 Mit der Online-Bestellung über die städtische Homepage akzeptiert der Besteller diese Bedingungen vollständig und unwiderruflich.
1.3 Abweichende Bedingungen des Bestellers werden nicht anerkannt, es sei denn, die Stadt Liebenau stimmt ihnen ausdrücklich schriftlich zu.
1.4 Die Bestellung des Kunden stellt ein verbindliches Angebot dar. Der Kaufvertrag kommt durch die Bestätigungs-E-Mail der Stadt Liebenau zustande.
§ 2 Bestellzeitraum und Kontingent
2.1 Bestellungen werden ausschließlich vom 01. September eines jeden Jahres bis zum Erreichen der Kontingentmenge angenommen.
2.2 Die Annahmefrist endet jedoch spätestens am 01. November 2025.
2.3 Sollte das Kontingent ausgeschöpft sein, wird keine weitere Zuteilung stattfinden.
2.4 Die Stadt Liebenau behält sich vor, die Annahmefrist vorzeitig zu beenden, wenn das verfügbare Kontingent erreicht ist.
§ 3 Berechtigung und Bevorzugung
3.1 Bürger:innen der Stadt Liebenau werden bis zu einer Bestellmenge von 15 FM vorrangig berücksichtigt.
3.2 Bestellungen aus anderen Städten werden zunächst auf eine Warteliste unter Vorbehalt aufgenommen und nur bestätigt, wenn noch Bestellkontingent verfügbar ist.
3.3 Gewerbetreibende müssen ihre Bestellungen direkt an die Forstwirtschaftliche Vereinigung Nordhessen richten (E-Mail: info@fwv-nordhessen.de).
3.4 Bei gleichzeitigen Bestellungen haben Liebenauer Bürger:innen grundsätzlich Vorrang.
§ 4 Bestellmengen und Preise
4.1 Mindestabnahmemenge: 5 Festmeter
4.2 Erlaubte Losgrößen: Zur Optimierung der Bereitstellung können nur noch aus festen Losgrößen gewählt werden:
- 5 FM (Fünf Festmeter)
- 7 FM (Sieben Festmeter)
- 10 FM (Zehn Festmeter)
- 15 FM (Fünfzehn Festmeter)
4.3 Holzpreis: 85,00 Euro pro Festmeter (Stand: 01.09.2025), sofern bis zu diesem Datum keine Änderung eintritt.
4.4 Der Preis orientiert sich am Brennholzpreis von Hessen Forst zum Stichtag 01. September eines jeden Jahres.
4.5 Für Los- bzw. Beiwohnerholz gelten die gleichen Preise pro Raummeter (RM).
§ 5 Holzbeschaffenheit und -arten
5.1 Das Brennholz ist auf eine Länge von 3 bis 7 Meter geschnitten und am Wegrand gerückt (Durchmesser: 12 cm bis 50 cm).
5.2 Es kommt neben Buche auch sonstiges Laubhartholz (Ahorn, Esche, Eiche) zum Verkauf.
5.3 Wichtiger Qualitätshinweis: Bei Brennholz handelt es sich um ein Nebenprodukt, das bei der Starkholzernte anfällt und zu größten Teilen aus Kronenästen besteht.
5.4 Aufgrund der zunehmenden Trockenheit der letzten Jahre kann es zu Fäulnisschäden an einzelnen Stämmen kommen.
5.5 Die Bereitstellung kann sich durch ungünstige Witterungsbedingungen verzögern.
§ 6 Zahlung und Eigentumsübergang
6.1 Die Zahlungstermine sind bindend und unbedingt einzuhalten.
6.2 Bei nicht fristgerechter Zahlung wird das betreffende Brennholz weiterverkauft.
6.3 Die Zahlung erfolgt nach Rechnungserhalt vor Abholung per Überweisung.
6.4 Eigentumsübergang: Das Eigentum am Holz liegt mit erfolgter Zahlung beim Käufer.
6.5 Es wird kein Ersatz geleistet (z.B. bei Diebstahl nach Eigentumsübergang).
§ 7 Abholung und Bereitstellung
7.1 Um Forstschäden zu vermeiden, wird das Brennholz nur noch gerückt an befestigten Wegen verkauft.
7.2 Das Holz ist nach Bezahlung baldmöglichst abzufahren.
7.3 Nach erfolgreicher Bestellung und Bereitstellung erhalten Sie die Rechnung sowie einen Lageplan an Ihre angegebene E-Mail-Adresse.
7.4 Die Abgabetermine werden von der zuständigen Revierbeamtin etwa ab Anfang April bekanntgegeben.
7.5 Während der Zeit des Holzeinschlages ruht die Zuteilung von Schlagabraum.
§ 8 Weiterverkauf und Veräußerung
8.1 Eine Veräußerung von Losholz und Beiwohnerholz an Dritte ist strengstens verboten.
8.2 Bei Zuwiderhandlungen werden rechtliche Schritte eingeleitet.
8.3 Das Brennholz ist ausschließlich für den Eigenbedarf des Bestellers bestimmt.
8.4 Verstöße gegen das Weiterverkaufsverbot können zur dauerhaften Ausschließung von künftigen Bestellungen führen.
§ 9 Gewährleistung und Haftung
9.1 Aufgrund der natürlichen Beschaffenheit des Brennholzes als Nebenprodukt sind geringe Abweichungen in Menge und Qualität natürlich bedingt.
9.2 Reklamationen wegen geringfügiger Qualitätsabweichungen oder natürlicher Fäulnisschäden werden nicht anerkannt.
9.3 Die Haftung der Stadt Liebenau ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.
9.4 Eine Haftung für mittelbare Schäden, entgangenen Gewinn oder sonstige Folgeschäden ist ausgeschlossen.
§ 10 Schlussbestimmungen
10.1 Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.
10.2 Änderungen und Ergänzungen dieser AGB bedürfen der Schriftform.
10.3 Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
10.4 Gerichtsstand ist Liebenau, soweit der Besteller Kaufmann ist.
Bekanntgemacht: Liebenau, den 25.08.2025
Der Magistrat der Stadt Liebenau - Munser, Bürgermeister